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FÖRDERUNG VON SOLARSTROM – EIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN?

Wie funktioniert die Förderung von Solarstrom?

Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sollen rascher und günstiger realisiert werden können. Aus diesem Grund hat der Bund die Förderung von Solarstrom im Jahr 2014 neu organisiert: Anlagen mit einer Leistung von zwischen zwei und maximal 50’000 kWp können mit einer einmaligen Auszahlung vom Bund gefördert werden. Dabei erhalten Besitzer von Photovoltaik-Anlagen zwar, im Vergleich zum System bis vor 2014, nur noch maximal 30 Prozent der Investitionen zurück. Dafür muss weniger lange auf das Geld gewartet werden. Früher hat das System anders funktioniert: Auf den produzierten Strom einer Anlage erhielt der Besitzer die sogenannte «kostendeckende Einspeisevergütung KEV». Die Ausgaben für die KEV waren allerdings mit einem Kostendeckel bestückt. Deshalb kam es zu mehrjährigen Wartezeiten.

«Vergoldete Anlagen verhindern»

Mit der Einmalvergütung gibt es für kleinere Anlagen nur noch eine einmalige Zahlung, die nicht mehr als 30 % der Installationskosten deckt. Der Entscheid des Parlaments diente dazu, die Wartelisten zu verkleinern, andererseits aber auch zu verhindern, dass gewisse Anlagen über 20 Jahre lang von der KEV subventioniert und damit vergoldet werden. «Zwar bekommt man nicht mehr so viel wie früher, aber dafür gibt es den Förderbetrag innert nützlicher Frist», beschreibt Frank Rutschmann vom Bundesamt für Energie die neue Situation. «Und man kann die Anlage auch von den Steuern abziehen», gibt er zu bedenken.

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Wie funktioniert die Einmalvergütung?

Mit der Einmalvergütung (EIV) wurde 2014 ein neues Instrument für die Förderung von kleinen Photovoltaik-Anlagen eingeführt. Die EIV ist eine Investitionshilfe, welche rund 30 Prozent der Kosten einer Referenzanlage beträgt. Das Bundesamt für Energie untersucht den Markt jedes Jahr und berechnet die Kosten einer Referenzanlage aufgrund von Rechnungen und Offerten.

Der Investor erhält 20 bis 30 % der Investitionskosten einer Referenzanlage. Dies erfolgt durch einen einmaligen Betrag, welcher nach Einreichung aller relevanten Unterlagen bei der Pronovo AG ausbezahlt wird. Derzeit zahlt die Pronovo AG jeden Monat rund 800 Einmalvergütungen aus. Momentan beträgt die Wartezeit rund 2-3 Monate ab Einreichen der vollständigen Unterlagen.

Folgende Übersicht zeigt Ihnen die Unterschiede zwischen der EIV und der KEV auf einen Blick:

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN KEV UND EIV?

Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)

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  • Zahlung quartalsweise, abhängig von der Produktion der Anlage
  • Höhe der Vergütung gemäss KEV-Tarifen
  • Anlage wird in Warteliste aufgenommen
Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde abgelöst vom Einspeisevergütungssystem (EVS).

Einmalvergütung (EIV)

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  • Einmalige Zahlung, abhängig von der installierten Maximalleistung (kWp)
  • Bis 30 % der Investitionskosten
  • Zahlung nach definitivem Bescheid von Pronovo, rund 2-3 Monate nach Einreichen der vollständigen IBN-Meldung
Vergleich Förderbeiträge KEV/EIV
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), neu Einspeisevergütungssystem (EVS)
0 Rp./kWh

Gültig für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab 1.4.2020

Einmal­vergütung (EIV)
2 – 5 kWp

Grundbeitrag

CHF /kWp

bis 5kWp

Einmal­vergütung (EIV)
2 – 30 kWp

Leistungsbeitrag

CHF 0 /kWp
30-100 kWp: CHF 300.-, ab 100 kWp: CHF 270.-

Anlagen ohne Eigenverbrauch

CHF 0 /kWp

Bonus für Neigungswinkel von 75° oder mehr

CHF 0 /kWp
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), neu Einspeisevergütungssystem (EVS)
0 Rp./kWh

Gültig für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab 1.4.2020

Einmal­vergütung (EIV)
2 – 5 kWp

Grundbeitrag

CHF /kWp

bis 5kWp

Einmal­vergütung (EIV)
2 – 30 kWp

Leistungsbeitrag

CHF 0 /kWp
30-100 kWp: CHF 330.-, ab 100 kWp: CHF 270.-

Anlagen ohne Eigenverbrauch

CHF 0 /kWp

Bonus für Neigungswinkel von 75° oder mehr

CHF 0 /kWp

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Rentabilität verbessern mit Eigenverbrauch

Seit der Einführung der EIV darf man auch den Eigenverbrauch mit Solarstrom vom eigenen Dach decken. Dies war vorher nicht von allen Energieanbietern erlaubt. Der Eigenverbrauch bietet einem Produzenten die Möglichkeit, die eigens produzierte Energie zu verbrauchen. Diese Praxis ist seit dem 1. April 2014 rechtlich definiert. Um den Mechanismus zu verstehen, bietet sich das Bild eines Milchproduzenten an: Es steht ihm frei, in den Stall zu gehen, seine Kuh zu melken und die Milch zu trinken. Er muss sie nicht erst an einen Laden verkaufen und dann zurückkaufen. Im selben Sinn ist der Photovoltaik-Produzent, der seinen Strom direkt selber verbraucht, von Steuern und Netznutzungskosten befreit (entsprechend dem Milchladen).

Immer zentraler: Eigenbedarf abdecken

Wird der Strom jedoch während des Tages in das Netz eingespeist und in der Nacht verbraucht, ist dies ein anderer Fall. Es ist, wie wenn der Milchproduzent den Laden benutzt, um seine Milch für einige Tage dort in den Kühlschrank zu stellen. Er profitiert von einer Dienstleistung des Ladens. In gleicher Weise erbringt das Elektrizitätsunternehmen eine Dienstleistung, indem es Solarstrom ins Netz aufnimmt und ihn später zurückverkauft. Aus diesem Grund kauft das Elektrizitätsunternehmen den Strom zu einem tieferen Preis, als es ihn verkauft.

Die Grafik zeigt den Energiefluss eines Produzenten-Konsumenten. Jede selber konsumierte Kilowattstunde stellt brutto eine Ersparnis von etwa 20 bis 25 Rappen pro Kilowattstunde dar. Falls der Eigenverbrauch nicht direkt möglich ist, wird der Überschuss an das Netz zum Preis von rund 6 bis 9 Rappen pro Kilowattstunde verkauft. Insbesondere in der Nacht und bei sehr schlechtem Wetter liefert das Netz den Strom, den der Haushalt benötigt. Der Produzent, der seine Elektrogeräte bei Sonnenschein benützt, wird mit diesem System finanziell belohnt.

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Energiestrategie 2050 – was heisst das für mich?

Das verändert sich im Bereich Bundes-Förderungen ab 1. Januar 2018:

<2 kWp

2 – 100 kWp

100 – 500 kWp

500 – 3 000 kWp

3 000 – 50 000 kWp

Keine Förderung

Kleine Einmalvergütung (KLEIV)
Einreichung Gesuch nach Inbetriebnahme

Grosse Einmalvergütung (GREIV)
Einreichung Gesuch vor Inbetriebnahme

Keine Förderung

Keine Pflicht zur Direktvermarktung

Pflicht zur Direktvermarktung

Abnahmepflicht Energieversorger (EVU)
EVU muss Solarstrom abnehmen bis maximal 5000 MWh pro Jahr

Steuerabzug

Unabhängig von der gewählten Förderung können Sie die Investitionskosten für eine Photovoltaik-Anlage vollständig von den Steuern abziehen. Dieser 100 %-Steuerabzug gilt bis auf weiteres in fast allen Schweizer Kantonen.

Kantonale Förderungen

Mehrere Schweizer Kantone bieten individuelle Förderungen in Form einer Subvention. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich. Gerne klären wir die individuellen Förderungen für Sie ab.

Förderungen der lokalen Stromversorger

Die Förderungen der lokalen Stromversorger sind interessante Alternativen oder sogar Ergänzungen zu den bundesweiten und kantonalen Förderungen. Die einzelnen Stromversorger bieten sehr unterschiedliche Förderungen an. Gerne helfen wir Ihnen bei der Wahl des richtigen Förderprogramms.